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Kundenbewertung von 4,8*

Sichere dir jetzt bis zu 568€ jährliche Zuschüsse!

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Wir sind stolz, dir in Kooperation mit Nova Sedes, die Möglichkeit auf bis zu 568€ jährliche Zuschüsse anbieten zu können. Sichere dir jetzt die letzte staatliche Arbeitnehmerförderung mit Zuschüssen vom Staat und optional sogar vom Arbeitgeber. Dieses Angebot ist unverbindlich und kann deine Bonität steigern.

Empfangsbekenntnis der Unterlagen
  • Widerrufsbelehrung
  • Ges. Informationspflicht für Verbraucher gem. Art. 246b EGBGB
  • Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher
  • Informationen zur Datenerhebung
  • Satzung

Deine Vorteile im Überblick

Über 20.000 aktive Kunden können nicht irren.

Bis zu 568 Euro jährliche Zuschüsse

Stabiler Vermögensaufbau

optionales Geld vom Arbeitgeber

optionales Geld vom Staat

So funktioniert’s

Transparent und Sicherheit ist uns ein Anliegen

Deine Vorteile

Deine Arbeitnehmerförderung in Höhe von bis zu 568€ erhältst du in Form von Vermögenswirksamen Leistungen. Mit der optionalen Hilfe des Arbeitgebers und der staatlichen Förderung (Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie) hast du die Möglichkeit, dir in überschaubarer Zeit ein kleines Vermögen, von bis zu 9.000€ aufzubauen.

Der Ablauf

Wenn du dich für die staatliche Arbeitnehmerförderung entschieden hast, erhältst Du deinen Antrag zur Unterschrift per SMS über den Anbieter NovaSedes. In der SMS ist dein digitaler Fördergeldantrag, der dann direkt auf dem Handy unterschrieben wird – fertig – den Rest der Abwicklung übernimmt dann Novasedes.

Woher kommt das Geld?

Der Anspruch auf die Arbeitnehmerförderung ergibt sich aus dem Gesetz zur Vermögensbildung für Arbeitnehmer von 1990. Durch die Förderung sollen negative Einflüsse wie niedrige Zinsen für Sparer und die ständig steigende Inflation ausgeglichen werden. Dies kann mit weiteren Fördertöpfen und der Zuzahlung des Arbeitgebers zu einem attraktiven Mehrwert führen.

Empfangsbekenntnis der Unterlagen
  • Widerrufsbelehrung
  • Ges. Informationspflicht für Verbraucher gem. Art. 246b EGBGB
  • Fernabsatzrechtliche Informationen für den Verbraucher
  • Informationen zur Datenerhebung
  • Satzung
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